Berlin, 23.11.2015

 

Grundlegende Änderung der Verwaltungspraxis bei Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen für Ortskräfte diplomatischer Vertretungen

 

 

In Deutschland angeworbene Ortskräfte diplomatischer Vertretungen können entgegen der bisherigen Entscheidungspraxis der Ausländerbehörde Berlin eine Aufenthaltserlaubnis zur Beschäftigung selbst dann erhalten, wenn sie bei Antragstellung keine oder lediglich eine nicht verlängerbare Aufenthaltserlaubnis (hier: Aufenthaltserlaubnis zur Arbeitsplatzsuche) besitzen.

 

Die Ausländerbehörde Berlin hat als Reaktion auf ein durch Rechtsanwalt Martin Bernhardt gegen sie geführtes Widerspruchsverfahren eine vollständige Abkehr von ihrer langjährigen Praxis der Versagung von Aufenthaltserlaubnissen für Ortskräfte diplomatischer bzw. berufskonsularischer Vertretungen vollzogen. Auch im Rahmen einer Ersterteilung können Ortskräfte nunmehr eine Aufenthaltserlaubnis für die Ausübung ihrer Tätigkeit erhalten und ihren Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland somit weiter verfestigen. Sie müssen sich entgegen der alten Rechtsansicht nicht mehr auf die Beantragung eines Protokollausweises verweisen lassen.

 

Dem Widerspruch lag der folgende Sachverhalt zugrunde:

 

Der Widerspruchsführer ist koreanischer Staatsangehöriger. Im Jahr 2013 beendete er sein in Deutschland durchgeführtes Studium. Am 06.02.2014 wurde ihm eine befristete Aufenthaltserlaubnis zur Arbeitsplatzsuche erteilt. Im Rahmen seiner Suche nach einem Arbeitsplatz wurde ihm eine Stelle bei der Botschaft der Republik Korea angeboten. Der Widerspruchsführer beantragte daraufhin bei der Ausländerbehörde Berlin erstmals am 06.04.2014 die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer Beschäftigung.

 

Die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis wurde mit Bescheid vom 17.10.2014 abgelehnt. Im Wesentlichen wurde die Entscheidung damit begründet, dass der Widerspruchsführer aufgrund seiner Tätigkeit als Ortskraft in einer diplomatischen Vertretung gem. § 27 Abs. 1 Nr. 2 AufenthV von der Aufenthaltstitelpflicht befreit sei und demnach keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis habe. Eine Ersterteilung einer Aufenthaltserlaubnis sei gem. § 27 Abs. 3 AufenthV allenfalls dann zulässig, wenn bereits vor Antritt der Tätigkeit als Ortskraft ein verlängerbarer Aufenthaltstitel vorlag, was bei einem auf maximal ein Jahr begrenzten Aufenthaltstitel zur Arbeitsplatzsuche jedoch gerade nicht der Fall sei. Die Beschäftigung könne daher allein über einen vom Auswärtigen Amt auszustellenden Protokollausweis ausgeübt werden.

 

Mit Widerspruch vom 16.11.2014 beantragte der Widerspruchsführer erneut die Erteilung der begehrten Aufenthaltserlaubnis. Er begründete dies u.a. mit Ziff. 5.3.1 der auf Grundlage des Wiener Übereinkommens über diplomatische Beziehungen erlassenen Protokollrichtlinien des Auswärtigen Amtes. Danach sind in Deutschland angeworbene ausländische Ortskräfte diplomatischer Vertretungen entgegen der Vorschrift des § 27 Abs. 1 Nr. 2 AufenthV nicht von der Aufenthaltstitelpflicht befreit. Diese Regelung gehe den allgemeinen Vorschriften über den Aufenthalt von Ausländern vor. Zudem gelte § 27 Abs. 1 Nr. 2 AufenthV ohnehin nur für im Ausland angeworbene und somit als in Deutschland nicht ständig ansässig geltende Ortskräfte, da nur bei diesem Personenkreis eine rechtliche Privilegierung gegenüber ansässigen Ausländern sachlich gerechtfertigt sei.

 

Mit Bescheid vom 20.11.2015 folgte die Ausländerbehörde unter Beteiligung des Auswärtigen Amtes und der Bundesagentur für Arbeit der Rechtsauffassung des Widerspruchführers.

 

Der vorliegende Fall hat grundlegende Bedeutung für den Aufenthalt ausländischer Ortskräfte von diplomatischen Vertretungen in Deutschland. Insbesondere im Bundesgebiet bereits ansässige Ausländer haben ein großes Interesse am Erhalt einer Aufenthaltserlaubnis, da nur diese die spätere Verfestigung ihres Aufenthaltes in Form einer unbefristeten Niederlassungserlaubnis ermöglicht. Dagegen berechtigt ein vom Auswärtigen Amt ausgestellter Protokollausweis auch nach mehr als fünf Jahren des Aufenthalts in Deutschland nicht zum Wechsel zur Niederlassungserlaubnis. Die durch den Widerspruch durchgesetzte Änderung der Rechtsauffassung der Ausländerbehörde Berlin stellt daher eine erhebliche Verbesserung der Rechtsstellung von örtlich angestellten Ausländern bei diplomatischen Vertretungen in Deutschland dar.

 

Zudem dürfte durch die neue Verwaltungspraxis die Attraktivität von Botschaften als Arbeitgeber insbesondere für ausländische Absolventen deutscher Hochschulen erheblich gesteigert werden.

 

 

 Rechtsanwalt Martin Bernhardt

 

 

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